Rennwett- und Lotteriesteuer

Rennwett- und Lotteriesteuer
Rennwett- und Lotteriesteuer,
 
zwei vom Veranstalter zu entrichtende Steuern auf die Umsätze bei öffentlich veranstalteten Pferdewetten, Lotterien und Ausspielungen (R.- und L.-Gesetz vom 8. 4. 1922, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. 12. 1993). Umsätze, die der R.- und L. unterliegen, sind von der (allgemeinen) Umsatzsteuer befreit. Die Rennwettsteuer beträgt 162/3 % der Einsätze am Totalisator (Totalisatorsteuer) und bei Buchmachern, die Lotteriesteuer 20 % (bei ausländischen Losen 25 %) des Nennwertes der Lose, das sind bei Überwälzung der Steuer auf den Losverkäufer gleichfalls 162/3 % des Einsatzes (einschließlich Steuer). Die Lotteriesteuer erfasst grundsätzlich auch Fußballtoto; in einigen Bundesländern wird auf der Grundlage von Landesgesetzen anstelle der Lotteriesteuer eine Sportwettsteuer auf Sportwetten (Fußballtoto) mit gleichem Satz wie bei der Lotteriesteuer erhoben. Das Aufkommen der R.- und L. sowie der Sportwettsteuer fließt den Ländern zu. Für das Aufkommen der Totalisatorsteuer besteht eine Zweckbindung: 96 % gehen an die Rennvereine, die den Totalisator betreiben, und sind zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfung für Pferde zu verwenden. - Zur Glücksspielbesteuerung Glücksspiel.

Universal-Lexikon. 2012.

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